WEG ist die Abkürzung für Wohnungseigentümergemeinschaft. Der WEG-Verwalter ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (mindestens 2 Einheiten).
Die Verwalterbestellung erfolgt durch Stimmenmehrheit in einer Wohnungseigentümerversammlung. Sofern es sich um eine Erstbestellung handelt, erfolgt die Bestellung durch den Bauträger in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung.
Die Teilungserklärung enthält Bestimmungen, die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander regelt (u. a. Beschreibung des Grundstücks, der Einheiten, Angabe der Miteigentumsanteile, Angabe Gemeinschafts- und Sondereigentum). Diese ist unabdingbar für die WEG-Verwaltung.
Die Eigentümergemeinschaft kann mit Mehrheitsbeschluss den Verwalter ohne Angabe von Gründen abberufen (lt. § 26 Abs. 3 Satz 2). Dies muss dem Verwalter schriftlich mitgeteilt werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach Abberufung.